Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 14. Dezember 1976
§ 23

§ 23 – Verfolgungsverjährung

§ 376 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) gilt für alle bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgelaufenen Verjährungsfristen.

Kurz erklärt

  • § 376 der Abgabenordnung regelt Verjährungsfristen.
  • Die Regelung stammt aus einem Gesetz vom 19. Dezember 2008.
  • Sie gilt für alle Verjährungsfristen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes noch nicht abgelaufen sind.
  • Das bedeutet, dass laufende Fristen weiterhin unter diese Regelung fallen.
  • Die Bestimmung betrifft steuerliche Angelegenheiten.